Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975
§/Artikel/Anlage
§ 104
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Text
§ 104
Wenn der Präsident einen Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.