Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 104
Inkrafttretensdatum
09.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1:
ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)
Text
Landarbeiterfreibetrag
§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) abzuziehen.
Dieser beträgt
täglich..................................... 7.50 S
wöchentlich................................. 45.-- S
monatlich................................... 195.-- S
jährlich.................................... 2340.-- S.
Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer
1. | keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder | |||||||||
2. | eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder | |||||||||
3. | nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69). |
(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12046001
alte Dokumentnummer
N3197413168R