Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958
§/Artikel/Anlage
§ 103
Inkrafttretensdatum
16.10.1958
Außerkrafttretensdatum
17.10.2000
Text
6. Fallschirmspringer.
§ 103. Grundberechtigung für Fallschirmspringer.
Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen mit Fallschirmen jener Typen, für welche die praktische Prüfung für Fallschirmspringer gemäß § 106 Abs. 1 abgelegt worden ist, jedoch nur aus einer Höhe von mehr als 400 m über Platz und nur mit automatischer Auslösung (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).