Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008
§/Artikel/Anlage
§ 103
Inkrafttretensdatum
28.04.1994
Außerkrafttretensdatum
28.12.2009
Text
Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen oder sonstigen
Abfallprodukten
§ 103. (1) Bei Gefährdungen durch die Emission von Stäuben, Gasen, Flüssigkeiten, Dämpfen oder sonstigen Abfallprodukten dürfen an Stelle der Auffangvorrichtungen gemäß § 59 andere Mittel, wie Bindung durch Wasserzerstäubung, eingesetzt werden.
(2) Wenn die Hauptfunktion der Maschine das Versprühen von Stoffen ist, kommen die Auffang- und/oder Absaugeinrichtungen (§ 59 Abs. 2) nicht zur Anwendung.