Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 14/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975
§/Artikel/Anlage
§ 103
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Text
§ 103. (1) Bei Schachtarbeiten vom Fördergestell (Fördergefäß) aus müssen die Signale mit dem Schachthammer gegeben werden.
(2) Bei den Betätigungseinrichtungen der Signalvorrichtungen müssen während der Arbeiten im Schacht an allen Anschlägen Warntafeln mit der Aufschrift „Arbeiten im Schacht! Signalgeben verboten!“ angebracht sein. Elektrische Signalvorrichtungen, mit Ausnahme des Schachthammers, sind während der Zeit der Schachtarbeiten außer Betrieb zu setzen, sofern der Betriebsleiter keine andere Regelung getroffen hat.